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Was ist ein Verein?
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und der deutschen Rechtssprechung ist ein Verein eine auf gewisse Dauer angelegte Verbindung mit einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Diese Verbindung ist nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert, führt einen Gesamtnamen und ist als Vereinigung unabhängig vom Wechsel der Mitglieder. Unterschieden wird zwischen einem rechtsfähigen und einem nicht rechtsfähigen Verein.
Ein eingetragener Verein ist rechtsfähig, hat also Rechte und auch Pflichten. Er kann also klagen und verklagt werden und kann auch eigenes Vermögen erwerben und ist steuerpflichtig. Vereine erlangen ihre Rechtsfähigkeit entweder durch die Eintragung in das Vereinsregister oder durch staatliche Verleihung. Die Hobby-Kicker, die sich einmal pro Woche auf dem Bolzplatz und anschließend beim Pilschen zur „dritten Halbzeit“ treffen, gehören damit auf jeden Fall zu den „nicht eingetragenen Vereinen“.
Der nicht eingetragene Verein
Der nicht eingetragene Verein ist ebenso wie der eingetragene Verein eine auf Dauer angelegte Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Errichtung eines gemeinsamen Zwecks. Dabei kann auch der nicht rechtsfähige Verein gemeinnützig sein. Man kann also auch auf den nicht eingetragenen Verein, also für die Tischtennis-Gemeinschaft in der Sporthalle, das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches anwenden.
Auch für einen nicht rechtsfähigen Verein gelten weitgehend die Vorschriften des eingetragenen Vereins. Auch wer es nicht glauben mag: Es gelten die Vorschriften über den Vorstand, die Mitgliederversammlung, über die Mitgliedschaft sowie die Grundsätze über Vereinsstrafen, Ausschluss und Regelungen über die Aufnahmepflicht und den Austritt. Dabei bedarf die Satzung des nicht rechtsfähigen Vereins keiner Form. Eine langjährig angewandte Vereinsübung kann somit als beschlossener Satzungsbestandteil angesehen werden. Sobald der nicht rechtsfähige Verein jedoch die Gemeinnützigkeit erhält, ist eine schriftliche Satzung erforderlich.
So sollten die Hobby-Kicker wissen, dass ihr nicht rechtsfähiger Verein kein rechtlich selbstständiges Gebilde ist. Der Vorstand ist nicht Organ des Vereins, sondern vielmehr Bevollmächtigter der Gesamtheit seiner Mitglieder. Da für den Vorstand grundsätzlich die gleichen Rechte wie für den Vorstand des eingetragenen Vereins gelten, kann er über das Vereinsvermögen verfügen.
Wer eigentlich nur Fußball spielen will und finanzielle Transaktionen höchstens beruflich tätigen will, der sollte allerdings wissen, dass es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eigentlich eine Haftung der Vereinsmitglieder für Vertragsschulden gibt, die sogar für das gesamte private Vermögen der Mitglieder gilt. Wer angesichts dieser Drohung jetzt auf eine Mitgliedschaft in einem nicht rechtsfähigen Verein verzichten will, der sollte wissen, dass die Rechtssprechung ungeachtet der Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch die Mitglieder nicht persönlich für die Verbindlichkeit des Vereins haften lässt.
Es lässt sich insgesamt erkennen, dass der Unterschied zwischen einem rechtsfähigen und einem nicht rechtsfähigen Verein nicht sehr groß ist. Ein nicht rechtsfähiger Verein kann allerdings keine Grundstücke oder Sportstätten erwerben. Es ist sicherlich nicht hinnehmbar, dass der Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins bei Rechtsgeschäften persönlich haftet. Darum sollten Vereine mit einem höheren Haushaltsvolumen und einer erheblichen Geschäftstätigkeit eher die Rechtsform des rechtsfähigen Vereins wählen. Wer also als Chef des Fußballclubs einen brasilianischen Nationalspieler kaufen will, der sollte dieses Transfergeschäft im Auftrag eines eingetragenen Vereins tätigen. Ansonsten dürften schlaflose Nächte garantiert sein.
Quelle: VIBSS.de